Ruder-/Sportordnung
Ruder-/Sportordnung
des Korneuburger Rudervereins ALEMANNIA
§ 1 Zweck
Die Ruder-/Sportordnung ist für alle Mitglieder verbindlich und dient
- als Grundlage für den geregelten Ablauf der Sportaktivitäten des Korneuburger RudervereinsALEMANNIA insbesondere in Bezug auf den Rennrudersport, das Breitensportrudern, dasErgometerrudern, Krafttraining, Gymnastik- und Fitnesseinheiten sowie auf sonstigesportliche Aktivitäten des
- zur Sicherstellung der entsprechenden Ausbildung der Mitglieder und
- zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden während der Sportausübung.
Die Abwicklung des Jugend- und Rennrudersports obliegt dem Rennsportbeirat, bestehend aus staatlichgeprüften Trainer:innen und/oder Lehrwart:innen sowie aus vom Vorstand einzuberufenden Personen. SieheAnhang A Jugend- und Rennsport.
§ 2 Gleichberechtigungsgrundsatz
Der KRV Alemannia bekennt sich zur Gleichberechtigung aller Geschlechter. Alle Funktionen stehengrundsätzlich allen Mitgliedern gleichermaßen offen.
§ 3 Benützungsrecht / Sportausübung
Die Benutzung aller Sporteinrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Die Benützungvon Booten ist nur schwimmkundigen Personen gestattet.
Das Steuern von Booten ist nur Inhabende der entsprechenden Lizenzen gestattet; eine Ausnahme bildetder geregelte Trainingsbetrieb mit Zustimmung von Trainer:innen bzw. Sportwart:in.
Für Jungrudernde übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für die Schwimmkundigkeit, diekörperliche Eignung zur Ausübung des Rudersports sowie für deren Handlungen, insbesondere dafür, dassallen Anordnungen von aufsichtsberechtigten Personen (Sportwart:in, Trainer:innen, Bootsleute) Folge geleistetwird (siehe auch Anhang A).
Sämtliche Boote, Ruder, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln, nach der Benutzung zureinigen und an dem vorbestimmten Platz abzulegen. Etwaige Schäden sind den Zeug- bzw. Hauswartfunktionunverzüglich zu melden (siehe auch 4.2.7).
§ 3.1 Boote / Rudern
Die Vereinsboote unterscheiden sich in
- Boote für den Rennsport
- Boote für den Breitensport
Die Liste dieser Boote ist im Bootshaus auszuhängen.
Die Ruderblätter sind in Längsrichtung grün/weiß gestrichen.
Jedem Boot sind spezifische Ruder zugeordnet. Diese und ausschließlich diese sind zu verwenden.Ausnahmen gelten für Privatruder bzw. sind von Sport- oder Zeugwart:in zu genehmigen.
3.1.1 Boote für den Rennsport / Rennrudern
Die Benutzungsrechte für Boote des Rennsports werden von den Trainer:innen in Abstimmung mit demRennsportbeirat bestimmt und sind in Anhang A Jugend- und Rennsport geregelt.
3.1.2 Boote für den Breitensport / Breitensportrudern
Boote dürfen nur von berechtigten Vereinsmitgliedern oder eingeführten Gästen – von diesen jedoch nur bis zufünfmal pro Jahr, ausgenommen mehrtägige Wanderfahrten – benützt werden.
Bei Gästen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht gewässerkundig sind, auch wenn sie ruderkundig sind.
Die selbstständige Benützung der Boote ist in den Abschnitten 4 und 5 geregelt. Mitglieder ohne die dortangeführten Lizenzen dürfen Boote nur gemeinsam mit Inhabenden der genannten Lizenzen benützen.
Die Namen aller Lizenzinhabenden sind im Bootshaus zu veröffentlichen.
Regelmäßige Rudertermine, die von berechtigten Lizenzinhabenden betreut werden, werden in derBootsleuteversammlung festgelegt und auf der Website sowie im Bootshaus ausgehängt.
Für die Benützung eines Bootes über Nacht ist die Genehmigung von Sport- bzw. Zeugwart:in einzuholen.
Die Benützung von Vereinsbooten für mehrtägige Ruder- bzw. Wanderfahrten sowie die damit verbundene Bus-und Hängernutzung ist durch den Vereinsvorstand zu genehmigen. Jedes Boot bedarf der Führung durch eineBootsfrau oder einen Bootsmann. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen.
Die für die Führung des Bootes verantwortliche Person bestimmt die Sitzordnung. Die Besatzung istverpflichtet, allen Anordnungen unverzüglich und ohne Einwände Folge zu leisten. Alle im Boot befindlichenPersonen sind verpflichtet, Gefahren zu melden.
Alle Rudernden haben sich mit den für den KRV Alemannia festgelegten Ruderbefehlen vertraut zu machen(Anhang B der Sportordnung).
3.1.3 Rudern im Werftarm, am Strom und auf anderen Gewässern
Alle Mitglieder sind im Bedarfsfall zur Hilfeleistung verpflichtet. Dies gilt nicht ausschließlich für Notfälle,sondern auch im Sinne der Gemeinschaft für die Unterstützung schwächerer oder unerfahrener Rudernder.
Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften am Strom ist für alle ausübenden Mitglieder verpflichtend (z. B.0,5-Promille-Grenze für bootsverantwortliche Personen und Steuerleute).
Zur Schulung und Information hat der Vereinsvorstand bei Bedarf Informationsveranstaltungen durchzuführen.Der Besuch ist für alle Lizenzinhabenden und Bootsleute verpflichtend und allen anderen Mitgliedern empfohlen.
Alle Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, sich über die besonderen Gefahren beim Rudern in derkalten Jahreszeit und bei Wassertemperaturen unter 10 °C zu informieren. Informationen erteilen aufAnfrage auch Sportwart:in und Bootsleute.
Bei Wassertemperaturen unter 10 °C empfiehlt der Vorstand das Tragen von Rettungswesten, das Rudern mitBegleitung und den Verzicht auf Einerrudern. Jugendlichen ist das unbegleitete Rudern bei kaltem Wassergenerell untersagt.
3.1.4 Fahrverbot
Von Zeug- oder Sportwart:in verhängte Fahrverbote sind von allen Mitgliedern unbedingt einzuhalten.
Bei einem Pegelstand über dem höchsten schiffbaren Wasserstand für Sportboote sind Ruderausfahrtenverboten (z. B. Donau 5,45 m in Korneuburg).
§ 3.2 Kraftkammer
Die Benutzung der Kraftkammer ist ausübenden Mitgliedern gestattet, die im laufenden Vereinsjahr dassechzehnte Lebensjahr vollenden (Ausnahme: regulärer Trainingsbetrieb).
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den Kraftraum nur in Begleitung erwachsener Trainer:innen nutzen. FürJugendliche übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für deren Eignung für den Kraftsportsowie für deren Handlungen.
Nach entsprechender Einweisung erhalten Nutzende die Zutrittsberechtigung über die Handy-App „Nuki“. Die Weitergabe des Zutritts ist nicht gestattet.
Nutzende verpflichten sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Raumordnung (Anhang E).
§ 4 Skull-Lizenzen
Die Lizenzen werden jeweils für ein Vereinsjahr erteilt. Die Berechtigungen unterliegen einem Stufensystem undwerden beginnend mit der Werft-Skull-Lizenz vergeben. Der Rennbetrieb ist von dieser Regelungausgenommen.
Zum Erwerb der Lizenzen ist die entsprechende Dokumentation der Fahrten, die für den Erwerb einer bestimmtenLizenz notwendig sind, vorgesehen. Für jede Fahrt sind das Datum, das Boot, die Bootsklasse, die Strecke sowie die Gegenzeichnung durch den Bootsverantwortlichen vorgesehen.
Die Namen der Lizenzinhabenden sind im Bootshaus zu veröffentlichen.
§ 4.1 Voraussetzungen und Geltungsbereich
Die Voraussetzungen werden von der Bootsleuteversammlung bestimmt und veröffentlicht (Anhänge C).
4.1.1 Werft Skull-Lizenz
Die Werft Skull – Lizenz erteilt der/die Sportwart:in in Abstimmung mit einer Bootsfrau/einem Bootsmannausübenden Mitgliedern und Jungrudernden, soweit sie im laufenden Vereinsjahr das sechzehnte Lebensjahr vollenden.
Werft Skull-Lizenz A berechtigt Inhabende zur selbständigen Benützung der Einer und Doppelzweier im Werftarm.
Werft-Skull-Lizen B berechtigt Inhabende zur selbständigen Benützung der Einer, Doppelzweier, Doppeldreierund Doppelvierer im Werftarm.
4.1.2 Kleine Skull-Lizenz
Die Kleine Skull-Lizenz kann Inhabenden der Werft Skull-Lizenz, soweit sie im laufenden Vereinsjahr dassechzehnte Lebensjahr vollenden, erteilt werden.
Kleine Skull-Lizenz A berechtigt Inhabende zur selbstständigen Benützung der Doppelzweier für Fahrtenzwischen Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.
Kleine Skull-Lizenz B berechtigt Inhabende zur selbstständigen Benützung der Einer und Doppelzweierund Doppeldreier für Fahrten zwischen Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.
4.1.3 Große Skull-Lizenz
Die große Skull-Lizenz kann Inhabenden der kleinen Skull-Lizenz erteilt werden, sofern sie im laufendenVereinsjahr das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Sie berechtigt zur Benützung der Einer (sofern dieBerechtigung der kleinen Skull-Lizenz die Einerbenützung umfasste bzw. diese nachgeholt wurde) bzw. zurselbstständigen Führung der Bootsklassen Doppelzweier bis -fünfer auf der Strecke zwischen Stromkilometer1933,6 (RV Donauhort) und Stromkilometer 1965,4 (RV Tulln) stromauf und stromab.
§ 4.2 Rechte und Pflichten
- Die Fahrordnung im Werftarm ist unbedingt Diese ist auch im Bootshaus ausgehängt.
- Inhabende der großen Skull-Lizenz können bei Ausfahrten Breitensportboote nach eigenem Ermessenmit Vereinsmitgliedern und Gästen unter Einschätzung ihrer Fähigkeiten besetzen und die Sitzordnung bestimmen.
- Inhabende der großen Skull-Lizenz sind angehalten, bei den vom Verein ausgetragenen Ruderdiensten zu unterstützen.
- Alle Lizenzinhabenden sind verpflichtet, bei der Führung des Bootes nach besten steuertechnischemund rudertechnischem sowie nautischem Wissen für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sowiefür die Vermeidung von Bootsschäden zu Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die relevantengesetzlichen Bestimmungen wie z.B. die österreichische Wasserstraßenverordnung, die Seen- undFlussverkehrsordnung, das österreichische Schifffahrtsgesetz, die Sportbooteverordnung sowie alle anderenrelevanten behördlichen Vorschriften einzuhalten.
- Bei der Ausübung der Tätigkeit hat sich der verantwortliche Lizenzinhabende einer klaren unddeutlichen der jeweiligen Situation angepassten Kommandosprache entsprechend der in Abschnitt 7angeführten Befehle zu bedienen, um gegebenenfalls bei Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahrrasch Maßnahmen zur Sicherheit von Besatzung und Bootsmaterial treffen zu können.
- Der für die Führung verantwortliche Lizenzinhabende hat vor Beginn jeder Ausfahrt die erforderlichenDetails in EFA einzutragen, vor der Abfahrt und nach Ankunft den Zustand des Bootes und der Ruderfestzustellen und Beschädigungen an den Booten oder an den Rudern sofort in das EFA – elektronischenFahrtenbuch – Über die Art und Durchführung der Reparatur entscheidet ausschließlich der/dieZeugwart:in.
- Bei Personenschäden oder Sachschäden aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigemVerhalten bei der Führung eines Bootes bei Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungenbezüglich Alkoholgehalt im Blut (o,5 Promille) haftet der Lizenzinhabende gegenüber dem Vorstand bzw. derObfrau / dem Obmann bei eventuell anfallenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafen. Der Vorstand kannauf Empfehlung der Bootsleuteversammlung die Forderungen gegebenenfalls teilweise übernehmen oder mildern.
- Der verantwortliche Lizenzinhabende hält die Besatzung zur pfleglichen Behandlung und ordentlichenReinigung des Bootes und der Ruder
- Lizenzinhabende haben mindestens einmal im Jahr eine durch den/die Sportwart:in organisierte Fortbildungsveranstaltung zu
- Nachträge sind bis spätestens ein (1) Monat nach Beendigung der Fahrt/ Veranstaltung insEFA einzutragen, spätestens jedoch bis 12. des laufenden Ruderjahres.
§ 5 Bootsfrau-/Bootsmann-Lizenz
§ 5.1 Voraussetzung und Geltungsbereich
Der Erwerb der Bootsleute-Befähigung berechtigt zur selbständigen Führung jedes Breitensportboots desVereins auf dem gesamten ruderbaren Wasserlauf der Donau sowie auf weiteren nationalen undinternationalen Wasserstraßen, Binnengewässern und Küstengewässern, sofern diese grundsätzlich fürdas Rudern geeignet sind.
Die Bootsleute-Lizenz wird nach Erfüllung der Voraussetzungen und Absolvierung einer Prüfung von derBootsleuteversammlung vergeben. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten können nur Vereinsmitgliedererwerben, die nachstehende Bedingungen erfüllen:
- Bewerbende müssen mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens ein Jahr lang die Große Skull-Lizenz innegehabt und ausgeübt haben
- die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Bootes besitzen
- Integrität und Verlässlichkeit aufweisen
- Bewerbende haben zum Nachweis ihrer ruder- und steuertechnischen sowie nautischen Kenntnisseeine praktische und theoretische Prüfung abzulegen, deren Voraussetzungen und Umfang von derBootsleuteversammlung festgelegt und auf der Infowand des Vereins veröffentlicht Die praktischePrüfung ist von zwei aktiven Bootsleuten abzunehmen. Der/die Sportwart:in legt die Strecke fest. Dietheoretische Prüfung erfolgt durch zwei aktive Bootsleute unter Vorsitz des/der Sportwart:in.
§ 5.2 Rechte und Pflichten der Bootsleute
Für Bootsleute gelten uneingeschränkt alle Rechte und Pflichten der Lizenzinhabenden wie unter Abschnitt4.2 ausgeführt sowie die folgenden zusätzlichen Bedingungen.
- Bootsleute können unter ihrer Verantwortung das Steuer Steuerkommando über das Boot einemanderen Mitglied der Besatzung anvertrauen.
- Befinden sich mehrere Bootsleute oder Lizenzinhabende an Bord haben sie sich auf einenBootsverantwortlichen zu Mit der Übernahme des Steuers übernimmt die Bootsfrau/der Bootsmann automatisch die Verantwortung.
- Bootsleute dürfen die Fahrtenleitung von Wanderfahrten eigenverantwortlich durchführen.Mehrtägige Wanderfahrten sind vom Vorstand zu
- Alle Bootsleute sind der regelmäßigen stattfindenden Bootsleuteversammlung (siehe Punkt 4).stimmberechtigt und entscheiden entsprechend ihrer Ausbildung und Erfahrung u.a. aber nicht ausschließlich über die Vergabe und Aberkennung von Lizenzen, die AusbildungLizenzinhabender, die Einteilung der Betreuung der fixen Rudertermine, die Koordination der Stern- undWanderfahrten sowie sicherheitsrelevante Themen des Rudersports.
- Bootsleute verpflichten sich zu Übernahme der Betreuung einiger der in der Bootsleute-versammlungfestgelegten fixen Bei Verhinderung ist selbständig ein Ersatz zu suchen sowie der/die Sportwart:in zu informieren.
- Übernahme der Verantwortung für einzelne, von der Vereinsleitung bestimmten Anlässe (z.B. An- undAbrudern, Sternfahrten) sowie für Fahrten, für die eine Voreinteilung (Vorankündigung mit Voranmeldung aufder Info-Wand) Diensthabende Bootsleute sind insbesondere dafür verantwortlich, gegebenenfallsgemeinsam mit dem/der Sportwart:in, die Einteilung der Besatzungen vorzunehmen. Die für diese Tagefestgelegten Abfahrtszeiten und Bootszuteilungen sind für alle Mitglieder verbindlich.
- Die Bootsleute haben die Bootsleuteversammlungen zu
§ 5.3 Status der Bootsleute-Lizenz
Die Bootsleute-Lizenz wird grundsätzlich auf unbefristete Zeit vergeben, allerdings können Statusänderungen beschlossen werden.
Exkurs: Begriffsdefinition Statusänderung
- Einschränkung: B. Limitierung auf Handsteuer, bestimmte Bootsklassen und Strecken,Nachschulung
- Ruhendstellung: Deaktivierung der Bootsmann-Lizenz auf bestimmte Zeit, längstens für jeweils zwei Jahre
- Status emeritus: Ende der aktiven Steuertätigkeit, unbefristet
- Aberkennung: endgültige Aufhebung der Bootsleute-Lizenz EineStatusänderung erfolgt unter den angeführten
- Statusänderung auf Antrag von Bootsfrau/Bootsmann
Bootsleute können ihre Lizenz jederzeit ohne nähere Angabe von Gründen ruhend stellen lassen oderzurücklegen. Ob auch andere Lizenzen davon betroffen sind, ist abhängig vom Grund der Ruhendstellung und wird gegebenenfalls in der Bootsleuteversammlung diskutiert und entschieden.
5.3.2. Bootsmann emeritus/Bootsfrau emerita
Bootsleute können mit Ende ihrer aktiven Steuertätigkeit auf eigenen Wunsch oder Beschluss der Bootsleuteversammlung den Status Bootsmann emeritus bzw. Bootsfrau emerita auf unbestimmte Zeit erlangen.Dieser berechtigt nicht mehr zur Bootsverantwortlichkeit, es entfällt damit auch die Verpflichtung zu Ruderdiensten. Eine Teilnahme an Bootsleuteversammlungen im Sinne einer beratenden Tätigkeit ist ausdrücklich willkommen. Einzelne Fahrten mit Steuerverantwortung können von Sportwart:in unter Berücksichtigung von Strecke, Bootsbesatzung und Boot genehmigt werden.
- Statusänderung auf Beschluss der Bootsleuteversammlung
Wenn Bootsleute innerhalb einer Zeit von zwei Jahren ihre Rechte und Pflichten gemäß Ruderordnung nichtwahrnehmen, durch vorübergehende körperliche und geistige Eignung nicht dazu in der Lage ist, diesewahrzunehmen oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt, können Bootsleuteversammlungund/oder Vorstand eine Überprüfung veranlassen.
Alle Beteiligten werden angehalten, eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen. Folgende Vorgangsweise wird festgehalten.
- Der/die Sportwart:in führt im Beisein eines Vorstandsmitgliedes ein Gespräch mit der betreffendenPerson, welche ihrerseits eine:n weitere:n Bootsfrau Bootsmann hinzuziehen kann. EtwaigeEinschränkungen der Lizenz (z.B. Beschränkung auf Handsteuer, Nachschulung) sowie eineetwaige gemeinsam vereinbarte Ruhendstellung und/oder Zurücklegung anderer Lizenzen sind zu protokollieren. Der/die Sportwart:in informiert die Bootsleuteversammlung und den Vorstand überdie getroffene Einigung.
- Kann keine einvernehmliche Einigung getroffen werden, erfolgt eine Diskussion und Abstimmung inder Bootsleuteversammlung, die ein geeignetes Maßnahmenpaket eine Ruhendstellungbeschließen kann. Der Beschluss sowie die getroffenen Entscheidungen sind zu protokollieren.
- Sollte eine Ruhendstellung als nicht ausreichend erachtet werden, die betreffende Person diese nichteinhalten die Gründe, die eine Ruhendstellung bedingen, auch nach Ablauf derselben bestehen,kann die Bootsleuteversammlung über die Aberkennung der Bootsleute-Lizenz mit 2/3 Mehrheitentscheiden, wobei die betroffenen Person nicht stimmberechtigt sind.
- Im Zuge einer Entscheidung über die Ruhendstellung oder Aberkennung der Bootsleute-Lizenz ist auch über die Aufrechterhaltung der anderen Lizenzen
- Es wird festgehalten, dass vor einer Aberkennung vorzugsweise andere Maßnahmen und/oderEinschränkungen eine Ruhendstellung zu vereinbaren sind.
- Aufhebung einer Statusänderung
Eine Einschränkung oder Ruhendstellung kann von der Bootsleuteversammlung wieder ohne weitereMaßnahmen aufgehoben werden, sofern diese nicht länger als zwei Jahre andauerte und sofern nachweislichdie für die Einschränkung oder Ruhendstellung geltenden Gründe behoben bzw. die gefordertenMaßnahmen erbracht wurden.
Bei Ruhendstellung von länger als 2 Jahren sind von der Bootsleuteversammlung nach individueller Vorgangsweise geeignete Schritte zu beschließen, z.B. theoretische und/oder praktische Teilprüfung, gemeinsame Übungsfahrt.
§ 5.4 Bootsleuteversammlung
Die Bootsleuteversammlung wird gemäß §23, Abs. 22 der Satzungen durch den/die Sportwart:in geleitet undeinberufen. Die Bootsleuteversammlung wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Abhaltung einerBootsleuteversammlung kann durch ein Drittel der Bootsleute beantragt werden. Diesem Antrag ist zeitnahnachzukommen.
Die Bootsleuteversammlung ist insbesondere verantwortlich für:
- Die Erteilung der verschiedenen Lizenzen
- Festlegen der notwendigen Bestimmungen zum Erhalt der Lizenzen, insbesondere Festlegen desUmfangs der theoretischen & praktischen Bootsmannsprüfung
- Vorschläge an den Vorstand betreffend das Ruhendstellen, Aberkennen und Aktivieren vonBootsleutelizenzen sowie Festlegung allfälliger damit verbundener Maßnahmen gemäß Absatz 5.3.
- Vorschläge an den Vorstand mit Begründung zur Verhängung des Ruder- und/oder Benützungsverbotes
- Vorschläge für notwendige Fortbildungsmaßnahmen für Lizenzinhabende und Bootsleute
- Der Änderung der Ruder-/Sportordnung
- Vorschlag an den Vorstand mit Fakten und Begründung bezüglich der Schuldfrage von Personen- oderSachschäden durch Bootsleute, Lizenzinhabende und/ oder Mitglieder
- Einteilung der fixen betreuten Rudertermine
- Festlegung der Hauptverantwortlichkeit für Stern- und Wanderfahrten
- Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Schulung der Mitglieder hinsichtlich Rudertechnik,Sicherheit auf dem Wasser und pfleglicher Behandlung von
Die Bootsleuteversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der aktiven Bootsleute.
Die Beschlüsse der Bootsleuteversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktivenBootsleute gefasst. Ausnahmen bilden die Aberkennung der Bootsleute-Lizenz (2/3 Mehrheit der aktivenBootsleute, die nicht zwingend persönlich anwesend sein müssen) sowie Anträge zur Ernennung vonOberbootsleuten (2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Bootsleute). Bei der Abstimmung über dieAberkennung der Bootsleute-Lizenz sind die betroffenen Bootsleute nicht stimmberechtigt. BeiStimmengleichheit wird eine 15-minütige Nachdenkpause mit anschließender neuerlicher Abstimmungvereinbart. Der/die Sportwart:in entscheidet bei neuerlicher Stimmengleichheit.
Beschlüsse, insbesondere diejenigen über die Lizenzvergabe können auch per Umlaufbeschlussgefällt werden. Nicht gestattet ist ein Umlaufbeschluss bei der Abstimmung über dieAberkennung der Bootsleutelizenz.
Die Beschlüsse der Bootsleuteversammlung unterliegen gemäß §23, Abs. 22 der Genehmigung desVorstandes. Eine etwaige Nicht-Bestätigung ist vom Vorstand schriftlich und/oder in derBootsleuteversammlung zu begründen.
5.5 Oberbootsleute
Zu Oberbootsleuten können über Antrag der Bootsleuteversammlung und durch Beschluss durch dieHauptversammlung Bootsleute ernannt werden, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit besondere Verdiensteerworben haben. Zu diesem Antrag ist sowohl in der Bootsleuteversammlung als auch für den Beschluss inder Hauptversammlung eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 6 Sportwart / Sportwartin
Die Sportwartin bzw. der Sportwart ist Mitglied des Vorstands und verantwortlich für die Organisation desSportbetriebs gemäß den bisherigen Bestimmungen. Die Aufgaben liegen in der organisatorischen Abwicklungdes Breitensportbetriebes, insbesondere des Ruderns, des Ergometerruderns sowie – in Zusammenarbeit mitqualifizierten Trainer:innen – des Krafttrainings, der Gymnastik- und Fitnesseinheiten und der sonstigensportlichen Aktivitäten des Vereins. Die Abwicklung des Rennrudersports obliegt dem Rennsport-Beirat.
Sportwart:innen sind insbesondere verantwortlich für
- die Bekanntmachung der Ruder-/Sportordnung
- die Einberufung von Bootsleuteversammlungen
- die Abhaltung von Prüfungen zum Erwerb der Lizenzen
- die Terminkoordination von Wanderfahrten
- die Ausbildung von neuen Rudernden durch die Organisation von Ruderkursen und weiterführenden Trainingseinheiten
- die Organisation der Aktion Jugendsport
- die Führung der Übersicht der Bootsleute sowie der verschiedenen Lizenzinhabenden
- die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
- die Auswertung des EFA elektronischen Fahrtenbuchs
- die Überprüfung und Einreichung der Fahrtenabzeichen und sonstiger Preise und Ehrenzeichen desÖsterreichischen und Niederösterreichischen Ruderverbands (z.Äquatorpreis und Danubius) bei zur Verfügunstellung der Unterlagen
- die Ermittlung der jährlichen Kilometerpreisgewinner sowie der Gesamtkilometer des Vereins
und kann die Aufgaben Punkte von e) bis k) delegieren, bleibt aber verantwortlich.
§ 7 Ruder- und Benützungsverbote
Die Vereinsleitung kann über ein Mitglied das Ruder- bzw. Benützungsverbot der Sportgeräte aussprechen, wenn dieses
- die Bestimmungen der Satzung oder der Ruder-, Sportordnung gröblich verletzt
- in leichtfertiger Weise dem Vereinseigentum Schaden zufügt
- Boote und Ruder wiederholt und trotz Aufforderung ohne triftigen Grund in ungereinigtem Zustand hinterlässt
- mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als 4 Monate im Rückstand ist
Der entsprechende Beschluss ist dem Mitglied begründend zur Kenntnis zu bringen und im Vereinshausanzuschlagen.
§ 8 Vereinskleidung
Leibchen in den Hauptfarben des Vereins weiß und grün, der Beschriftung Alemannia, schwarze bzw. dunkle Hose.
Diese ist bei offiziellen Veranstaltungen zu tragen.
§ 9 Preise und Ehrenzeichen
§ 9.1 Regatten und andere sportliche Veranstaltungen
Alle bei Ruderregatten erworbene Preise – mit Ausnahme der für die Mitglieder des Rennkaders bestimmtenEhrenzeichen – sowie alle bei sonstigen sportlichen Veranstaltungen gewonnenen Teampreise gehen in dasEigentum des Vereines über.
§ 9.2 Vereinspreise für Ruderleistungen
Gesamtkilometer – Wanderpreis: Das Mitglied mit den meisten Kilometern des jeweiligen
Jahres wird darauf namentlich verewigt. Der Wanderpreis verbleibt im Verein.
Es wird jeweils ein. Wanderpokal für die Kategorien Männer, Frauen, Junioren und Juniorinnen sowie Schülerund Schülerinnen vergeben. Voraussetzung ist eine Kilometerleistung von mindestens 300 km.
Preise und Ehrenzeichen vom ÖRV und NRV, wie Fahrtenabzeichen und Äquatorpreis gehen in das Eigentum desVereinsmitglieds über.
Anhang A
Jugend- und Rennsport, Trainingsbetrieb
- Besonderer Schutz von Schüler:innen und Jugendlichen
Trainer:innen spielen eine entscheidende Rolle bei der persönlichen und sportlichen Entwicklung der ihnenanvertrauten Kinder und Jugendlichen. Es liegt in der Verantwortung aller Betreuenden
- das Besondere an dieser Beziehung zu verstehen
- das mit dieser Position verbundene Machtungleichgewicht nicht zu missbrauchen
- die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren
- die Sicherheit der Schüler:innen und Jugendlichen zu gewährleisten.
Der KRV Alemannia bekennt sich zu dieser Verantwortung und dem 5-Punkte Programm von Sport Austria fürRespekt und Sicherheit in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Alle Vereinsorgane (Trainer:innen, Betreuende im Rennsport und der Aktion Schülerrudern), die in derJugendarbeit tätig sind, verpflichten sich zur Einhaltung des gültigen Verhaltenskodex (Anhang A1 Kodex undA2 Selbstverpflichtung)
Gemäß Ruder-, Sportordnung des KRV Alemannia ist die Benützung von Booten nur Schwimmkundigengestattet. Für Jungrudernde übernehmen die Erziehungsberechtigen die Verantwortung für dieSchwimmkundigkeit. Es ist den Betreuenden der Jugendarbeit vorbehalten, diese gegebenenfalls auch zuüberprüfen.
- Grundlegende Bestimmungen zur Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schüler
- Während des Trainings Kurses geht die Aufsichtspflicht von den Erziehungsberechtigten an den Verein über.
- Der/Die Aufsichtspflichtige / das Aufsichtsorgan muss vor Beginn der Tätigkeiten feststehen undwird durch den Rennsportbeirat oder dem Vorstand
- Trainingsort und Trainingszeiten (Beginn, Ende) müssen definiert
- Bei nichtvorhersehbaren Umständen (z.B.: Verhinderung des Aufsichtsbefohlenen infolge Krankheit,familiärer oder beruflicher Gründe) sind Maßnahmen wie Absage des Trainings und Information derErziehungsberechtigten zu
- Vor Beginn des Trainings/der Übung ist die Leistungsfähigkeit der Minderjährigen zu erkunden, etwaob Verletzungen oder Krankheiten
- Vor dem Beginn der Übungen sind die beabsichtigten Tätigkeiten zu erklären und auf eventuelleGefahren hinzuweisen (z.B.: Kentern des Bootes, Verletzung durch Gewichte). Auf das korrekteVerhalten und eventuell notwendige Hilfsmaßnahmen ist hinzuweisen.
- Die Übungsdurchführung muss kontrolliert und überwacht
- Bei Missachtung der vereinbarten Verhaltensregeln muss eingegriffen und die Konsequenzengezogen werden, B.: Abbruch des Trainings, Verwarnung, Gespräch mit den Eltern. Die Betreuendenhaben das Recht, einzelne Teilnehmende aus
Gefährdungsgründen (gegen sich selbst oder andere) für eine bestimmte Zeit aus den Trainingsauszuschließen. Trainingsleitung bzw. Rennsportbeirat oder Sportwart:in sind zu informieren. Für einengenerellen Ausschluss aus dem Schülerrudern bzw. des Rennkaders ist die Abstimmung mit demVorstand unter Darlegung der Gründe erforderlich.
2. Schülerrudern
Die Betreuenden der Aktion Schülerrudern werden vom Vorstand eingesetzt und verfügen idealerweise, abernicht zwingend, über eine Instruktoren- (ehemals Lehrwarte-)ausbildung bzw. über entsprechendepädagogische, didaktische und rudertechnische Fähigkeiten.
Mindestalter: 18 Jahre
Sie verfolgen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Ziel
- Schüler:innen und Jugendlichen für den Rudersport zu gewinnen
- Schüler:innen und Jugendliche in die Grundtechnik des Rudersports einzuführen
- Schülern:innen und Jugendlichen Spaß am Rudern zu
Ein Vertreter des Betreuerteams wird in regelmäßigen Abständen, mindestens zu Saisonbeginn und zuSaisonende, zu den Vorstandsitzungen eingeladen, um Pläne, Bedürfnisse (Ausrüstung etc.),Zielsetzungen, Teamzusammensetzung, etwaige Probleme und Erfolge zu besprechen und sich mit derVertretung des Rennsportbeirats hinsichtlich rudersportlicher Talente abzustimmen.
3. Rennsport
- Rennsportbeirat (RSB)
Der RSB berät den Vorstand in Angelegenheit den Rennsport betreffend und ist diesem direkt unterstellt.Insbesondere trifft der RSB geeignete Maßnahmen bzw. schlägt solche vor, um sicherzustellen, dass derRennsport im KRV Alemannia ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.
Diese Maßnahmen inkludieren die Themen: erforderliches Personal (Trainer:innen und Instruktor:innen(ehemals Lehrwarte), Betreuende), notwendiges Material (Rennboote, Ruder etc.), Ausstattung und Nutzung derKraftkammer, Teilnahme an Regatten und die laufende Koordinierung der verschiedensten Tätigkeiten.
Weiteres verfolgen die Mitarbeiter des RSB in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Ziel
- Jugendliche für den Rudersport zu gewinnen (in Zusammenarbeit mit den Betreuenden der Aktion Schülerrudern)
- ehemalige Rennruderer und Rennruderinnen zu einer Instruktoren- und Trainerausbildung zumotivieren, um Betreuungspersonal für den Rennkader sicher zu
3.2 Mitglieder des Rennsportbeirats
Der RSB besteht aus staatlich geprüften Trainern, Instruktor:innen (ehemals Lehrwarte) und Schiedsrichter:innensowie aus vom Vorstand einberufenen Personen; er kann auch Personen, die nicht Mitglied des KRV Alemanniasind, enthalten. Mindestalter: 18 Jahre
Die Befähigung zur Aufnahme in den RSB ist durch eine entsprechende Ausbildung zu belegen bzw. kannaufgrund besonderer Erfahrung und fachlicher/persönlicher Eignung (z.B.
ehemalige Rennerfahrung, Betreuende ohne Dokument) vom Vorstand erteilt werden.
Alle Mitglieder des RSB sollten mit den Ruderwettfahrtbestimmungen (RWB) des ÖRV vertraut sein und inregelmäßigen Abständen relevante Fortbildungsveranstaltungen besuchen.
Einem Mitglied des RSB steht Sitz und Stimme im Vorstand zu. Er/Sie hat damit alle Rechte und Pflichten eines Vorstand-Mitgliedes.
Die Mitglieder des RSB werden jedes Jahr vom Vorstand vor der ordentlichen Hauptversammlung eingesetztbzw. bestätigt. Zusätzliche Vertreter können während des Jahres kooptiert werden. Die Mitglieder der RSBhandeln eigenverantwortlich gegenüber Sportwart:in (Breitensport) und Schülerrudern, bekennen sich aber zureinvernehmlichen Zusammenarbeit und Abstimmung.
3.3 Verantwortlichkeiten des RSB
- Festlegung der Trainingsmannschaft (vom Vorstand zu bestätigen) und Meldung an den NRV alsVoraussetzung für Förderungen
- Festlegung der Saisonziele für die unterschiedlichen Klassen
- Einteilung des Betreuerteams und Bestimmung der Trainingsleitung (hauptverantwortliche:r Trainer:in) in Abstimmung mit dem Vorstand
- Ausarbeitung der Trainingspläne und Koordination des Trainings (Art, Umfang, Zeiten)
- Planung der Regattenteilnahme, Meldung und Organisation (wobei die eigentliche Umsetzung, B.Hängerfahrten auch von anderen geeigneten Personen übernommen werden kann)
- Erstellung des Rennsportberichts an den Vorstand zur Hauptversammlung
- Kontakt zu den zuständigen Funktionären des ÖRV und NRV
- Koordination der gesundheitlichen Betreuung der Leistungssportler:innen (regelmäßigeUntersuchungen von einer Arzt oder einer Ärztin und Leistungstests, insbesondere aber nichtausschließlich zur Ausstellung von Jugendpässen)
- Verwaltung der bei Regatten gewonnen Pokale (vor allem ÖM und NÖLM)
- Beratung Kassier:in/Vorstand hinsichtlich Rennsportbudget
- Rechtzeitiger Vorschlag an den Vorstand bezüglich der Anschaffung von Booten,
Rudern und sonstigem Material
- Rechtzeitige Meldung an den Vorstand, wenn die Verantwortlichkeiten aus B. Personalmangel nicht wahrgenommen werden können
Teilaufgaben können jederzeit an andere Vereinsmitglieder ausgelagert werden, bleiben aber unter der Kontrolledes RSB.
4. Koordination der Jugendarbeit
Die Mitglieder des Rennsportbeirats und der Aktion Schülerrudern handeln eigenverantwortlich zueinander und gegenüber Sportwart:in (Breitensport), bekennen sich aber zur einvernehmlichen Zusammenarbeit undAbstimmung.
Der RSB hält mind. 2 Sitzungen pro Jahr ab, um die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu planen und zukoordinieren. An diesen Sitzungen nehmen teil: Mitglieder des RSB, Obfrau/Obmann oder Sportwart:in undVerantwortliche der Aktion Schülerrudern.
5. Bewilligung zur Nutzung von Rennbooten
Die Bewilligung zur Nutzung einzelner Rennboote erteilt die Trainingsleitung (= von Vorstand und RSBeingesetzte:r hauptverantwortliche:r Trainer:in) für den genannten Zeitraum und Strecke. Diese Bewilligungwird Sport- und Zeugwart:innen zur Kenntnis gebracht.
In strittigen Fällen ist die Nutzungsbewilligung mit dem Rennsportbeirat bzw. Sportwart:in abzustimmen, beiUneinigkeit entscheidet der Vorstand.
Im Einklang mit gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zum Ausschluss von Willkür gelten folgendeGrundbestimmungen für die Erteilung der Bewilligung durch die Trainingsleitung.
- Rennboote, die als Ausbildungsboote klassifiziert sind, dürfen auch zur Nutzung im Breitensportfreigegeben Die Klassifizierung erfolgt jährlich und wird auf der Infotafel ausgehängt .
- Die Bewilligung zur Nutzung aller anderen Rennboote darf aktiven Mitgliedern des Jugendrennsports, ehemaligen Mitgliedern des Rennkaders und Mitgliedern des Breitensports, die anregelmäßigen und koordinierten Trainings a. zur Vorbereitung auf (Breitensport-)Regattenteilnehmen, erteilt werden. Es gibt keine Verpflichtung zur Erteilung der Bewilligung.
- Bei der Nutzung eines Rennbootes haben aktive Mitglieder des Rennsports ausnahmslosVorrang gegenüber den anderen in Punkt b erwähnten Nutzungsberechtigten.
6. Nutzung von Booten (im Ausbildungs- und Trainingsbetrieb)
Für die Nutzung gelten die Regelungen der Ruder-/Sportordnung §3 und §4 mit der angeführtenAusnahme des geregelten Trainings- und Ausbildungsbetriebes.
Im Trainings- und Ausbildungsbetrieb ist die Bewilligung zur Nutzung der Boote an folgende Bestimmungenhinsichtlich Alter (es gilt die Definition des ÖRV) bzw. Ausbildungsstatus gebunden.
- Rudernde dürfen Boote steuern, sofern sie unter Aufsicht
- Die Aufsicht darf erfolgen durch von RSB und Vorstand eingesetzten Trainer:innen und Betreuenden sowie Bootsleuten.
- Schüler:innen dürfen stets nur unter Aufsicht oder gemeinsam mit Junior:innen A trainieren,sofern die Genehmigung durch die Trainingsleitung erteilt
- Junior:innen B dürfen nach Absprache mit der Trainingsleitung und bei vorliegender Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten unter folgenden Bedingungen auch eigenständig trainieren
- Sie sind zu zweit, dies gilt sowohl für Kraftkammer als auch für das Rudern, d.h. esmüssen mind. zwei Einer oder ein Doppelzweier auf dem Wasser sein.
- Die Strecke ist auf das Rudern im Werftarm sowie auf den linksufrigen Abschnitt der Donauzwischen Vereinshaus und Stromkilometer 1945 beschränkt.
- Jeder Trainingstermin wird einem Betreuenden im Vorhinein Dieser hat jederzeit dasRecht, ein eigenständiges Training, z.B. aufgrund der
herrschenden Wetterbedingungen zu untersagen.
- Zwischen April und Oktober (zw. November und März ist das unbegleitete Training generelluntersagt)
- Junior:innen A dürfen nach Absprache mit der Trainingsleitung und bei vorliegender Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten auch eigenständig trainieren. Zeitpunkt, Strecke und Artdes Trainings sind jeweils im Vorhinein mit dem jeweiligen Betreuenden Diese haben jederzeitdas Recht, ein eigenständiges Training, z.B. aufgrund der herrschenden Wetterbedingungen zu untersagenoder nur unter bestimmten Bedingungen,
z.B. Aufsichtsperson an Land, zu gestatten.
Ruder- und Sportordnung, Anhang A1
Verhaltenskodex zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen in Sportvereinen.
Das Verhältnis zwischen Sportler:innen und Trainer:innen ist etwas Besonderes. Trainer:innen spielen eineentscheidende Rolle bei der persönlichen und sportlichen Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder undJugendlichen. Es liegt in der Verantwortung von Tainer:innen das Besondere an dieser Beziehung zu verstehenund das mit dieser Position verbundene Machtungleichgewicht nicht zu missbrauchen.
Folgende Leitlinien gelten für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen in unserem Sportverein:
Alle Kinder und Jugendlichen werden bei der Ausübung ihres Sports unabhängig von Geschlecht, Herkunft,Hautfarbe, sexueller Neigung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung respektvoll, gleich und fair behandelt.
Sport soll positive Zugänge zum Körper erschließen, physische wie psychische Stärken fördern, ermutigendeBewegungserfahrungen und das Artikulieren eigener Interessen möglich machen.
Das beinhaltet eine Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen einzunehmen, die sie kontinuierlich darinbestätigt, den eigenen Gefühlen zu trauen und diese ernst zu nehmen. Schwäche, Angst und Hilflosigkeit –Gefühle die bei Wettbewerb, Konkurrenz oder Niederlage eine große Rolle spielen – werden besprechbargemacht und ernst genommen. Kinder und Jugendliche werden dabei ermutigt, eigene Grenzenwahrzunehmen, ihre Interessen zu vertreten und auch fordern und verweigern zu dürfen.
Kommentare oder Kritik werden auf die Leistung bezogen und nicht abwertend oder überheblich auf die Personoder deren Körper. Dies beinhaltet, dass Trainer:innen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keine verletzenden,belästigenden, diskriminierenden oder sexistischen Ausdrücke verwenden.
Trainer:innen achten die körperlichen Grenzen der Kinder und Jugendlichen. Die körperliche Betätigung imSportverein, die auch Berührungen beinhaltet, sind eindeutig und transparent. Körperkontakte erfolgen nur inder „Öffentlichkeit der Gruppe“, werden bewusst angesprochen und finden nur bei gegenseitigemEinverständnis statt.
Sexuelle Kommentare, anzügliche Witze, voyeuristisches Anstarren, obszöne Gesten oder sexualisierteAngebote sind unerwünscht und im Autoritätsverhältnis zwischen Trainer:innen und den ihnen Anvertrautenjedenfalls unpassend.
Kummer und persönliches Leid brauchen Trost, sind aber keine Aufforderungen zu unangemessenenkörperlichen Annäherungen oder Angeboten. Vereinzelt können sich Kinder bzw. Jugendliche in Trainer:innen„verlieben“. Diese Gefühlslagen sind keine Einladung zu realistischen Beziehungen, sondern entwicklungsbedingte Übertragungen und Zuwendungen. Private „Beziehungen“, sexuelle Handlungen oderdie Aufforderung dazu stellen ungeachtet einer möglichen oder interpretierten Zustimmung der anvertrauenKinder und Jugendlichen eine strafbare Handlung dar. Sie sind mit strafrechtlichen und vereinsinternenKonsequenzen verbunden. Die Kinder und Jugendlichen erhalten altersadäquate Informationen über ihreRechte und wo sie sich Hilfe holen können.
Ruder- und Sportordnung, Anhang A2
Selbstverpflichtung
Ich, Name:
…………………………………………………………………………………………Geburtsdatum:
…………………………………………………………………………………… Anschrift:
………………………………………………………………………………………… Sportorganisation,Funktion:
…………………………………………………………………………………………,
habe den „Verhaltenskodex zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen in Sportvereinen“ gelesen undverpflichte mich entsprechend der Vorgaben:
… die Sicherheit, Gesundheit und Würde der Kinder und Jugendlichen, mit denen ich arbeite, zu respektieren und zu wahren.
… darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche im Umgang miteinander diese Grundsätze und jeweiligen Grenzen einhalten.
… die vorgesetzten Vereinsverantwortlichen unverzüglich zu informieren, sofern ich sexuelle Übergriffe beobachte oder vermute.
… die vorgesetzten Vereinsverantwortlichen unverzüglich und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen, sofern eineAnzeige, ein Verfahren, ein Tätigkeitsverbot oder eine Verurteilung im Zusammenhang mit einer strafbarenHandlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 – 220) (1) gegen mich vorliegt.
……………………………………..……… Datum/Ort
……………………………………………… Unterschrift
(1) Insbesondere § 201 StGB Vergewaltigung; § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung; § 205 StGB SexuellerMissbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person; § 206 StGB Schwerer sexuellerMissbrauch von Unmündigen; § 207 StGB Sexueller Missbrauch von Unmündigen; § 207a StGB PornografischeDarstellungen Minderjähriger; § 207b StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen; § 208 StGB SittlicheGefährdung von Personen unter 16 Jahren; § 211 StGB Blutschande; § 212 StGB Missbrauch einesAutoritätsverhältnisses; § 214 StGB Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen; § 215aStGB Förderung der Prostitution und pornografischer Darstellung Minderjähriger
Anhang B
Ruderkommandos
Nachstehende Ruderbefehle, Kommandos und Bezeichnungen sind einheitlich von allen Mitgliedern zu verwenden.
Allgemein
Backbord: in Fahrtrichtung links Steuerbord: inFahrtrichtung rechts Bug
Bugleine
Heck-, oder Steuerleine
Tragen
Ans Boot – erhebt
Auf die Schulter – hoch In die Hand – ab
Zum Land / zum Wasser Wasser auf / Land auf
Fahrtantritt, Fahrtende
Fertig zum Einsteigen – ein – ab
Meldungen durchgeben (vom Bug beginnend; eins fertig, zwei fertig…Boot fertig) Fertigmachen zumAussteigen – an – aus
Fertig zum Rudern – Auslage – Los Fertig zumStreichen – Los
Wende
Backbord/Steuerbord stoppen
Wende über Backbord/Steuerbord – fertig – los (beginnt mit Streichen auf der angesagten Seite)
Rudern
Leichte / halbe / volle Kraft
Backbord auf: mehr Kraft auf Backbord Steuerbord auf: mehrKraft auf Steuerbord nur backbord
nur steuerbord
„beide“: wieder beidseitig mit gleicher Kraft Ruder halt (Ruder frei)
Platt
Achtung
Backbord / Steuerbord Achtung Durchschlagen
(Backbord/Steuerbord) Ruder lang, hoch, platt, einziehen (Backbord/Steuerbord)Stoppen
Zur Information für interessierte Rudernde und Bootsleute für internationale Wanderfahrten:
Ruderwörterbuch Deutsch-Englisch
Ruderkommandos
Abstoppen. – Check it down., Drag it down. Achtung! – Attention!
Blätter einziehen. Blätter hoch. – Pull in your blades. Raise your blades. Blatt aufdrehen –to rollup
Fertig zum Einsteigen, steigt ein. – One foot in, weight in, and down. Hände weg! –Hands away!
In die Auslage, … – Come forward… U.K., Sit ready, at the catch… AE. Nicht nachlassen! –Don’t fade!
Ruder Halt! – Easy all! U.K. Weigh enough! AE Let it run! Fertigmachen und los. –Ready to row, row!
Wende über Steuerbord – los – Spin to strokeside – row
Glossar
Anlegen – to land
In die Auslage gehen – to recover Backbord –portside, strokeside Bootshalle – boathouse Bootswagen – boat trolley Durchzug – stroke,drive Einsetzen – to launch Gleichgewicht – balance
Handgelenk abdrehen – drop the wrist Kielwasser – wake
Krebs – crab
Krebs fangen – to catch a crab Ohne Kraft –paddle light Feste Rollbahn – fixed seat Rollsitz– sliding seat
Rudern – to row Schlag – stroke Steg – pontoon
Steuerbord – starboard, bow side Steuerleine – rudder-line Steuersitz – coxswain’s seat Streichen– back her down
Strömendes Wasser – running water Umkippen – to capsize
Vorrollen – to recover
Ruder-und Sportordnung, Anhang C
Voraussetzungen zum Erwerb der Ruderlizenzen Lizenzen
- Werft-Skull-Lizenz
kann durch Sportwart:in in Abstimmung mit einer Bootsfrau/einem Bootsmann erteilt werden.
Werft-Skull-Lizenz A
berechtigt den Inhabende zur selbständigen Benützung der Einer und Doppelzweier für Fahrten ausschließlich im Werftarm.
Werft-Skull-Lizenz B
berechtigt den Inhabende zur selbständigen Benützung der Einer, Doppelzweier, Doppeldreier, Doppelviererfür Fahrten ausschließlich im Werftarm.
Voraussetzungen
- ausübendes Mitglied, Jungruderer
- Vollendung des sechzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
- Schwimmkenntnis und generelle körperliche Eignung (Nicht-Beeinträchtigung)
- Mindestens jeweils eine von einer Bootsfrau/einem Bootsmann begleitete Übungsfahrt im Werftarm in derjeweiligen Bootsklasse
- Theoretische und praktische Kenntnisse: Ruderkommandos (Anhang B), Checklist Ausfahrten(Anhang C1) und Fahrordnung Werftarm (Anhang C 2), nachweisliche Fähigkeiten im Boote tragen,Ablegen, Anlegen und Wenden (inkl. Kommandos)
Ferner kann einem ehemaligen Mitglied, welches über umfassende Ruderkenntnisse verfügt,
z.B. durch ehemalige Mitgliedschaft im Rennkader oder zahlreiche Teilnahmen an Fernfahrten, die Werftlizenzentsprechend der Fertigkeiten verliehen werden.
2. Kleine Skull-Lizenz
kann von der Bootsleuteversammlung an Inhabende der Werft Skull-Lizenz vergeben werden, soweit sie imlaufenden Vereinsjahr das sechzehnte Lebensjahr vollenden.
Kleine Skull-Lizenz A
berechtigt Inhabende zur selbstständigen Benützung der Doppelzweier für Fahrten zwischen Bootshaus undStromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.
Kleine Skull-Lizenz B
berechtigt den Inhaber zur selbstständigen Benützung der Einer und Doppelzweier und Doppeldreier für Fahrten zwischen Bootshaus und Stromkilometer 1949 (Greifenstein) stromauf und stromab.
Voraussetzungen
- ausübendes Mitglied, Jungrudernde
- Vollendung des sechzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
- Schwimmkenntnis und generelle geistige und körperliche Eignung (Nicht-Beeinträchtigung)
- Mindestens drei von Bootsleuten begleitete Übungsfahrten Bootsklasse auf der genannten Strecke (wobeijede Bootsklasse gemäß gewünschter Lizenz A oder B mindestens einmal vorkommt)
- Theoretische und praktische Kenntnis: Checklist Ausfahrten, Fahrordnung Werftarm (Anhang C 1, C 2)und Informationen über stromspezifische Besonderheiten im Stromabschnitt „Greifenstein“ Kenntnis derRuderordnung, der Ruderbefehle (Anhang B),
der Notfallregeln – Unterkühlung, Überhitzung (Anhang D)
Ferner kann einem ehemaligen Mitglied, welches über umfassende Ruderkenntnisse verfügt,
z.B. durch ehemalige Mitgliedschaft im Rennkader oder zahlreiche Teilnahmen an Fernfahrten, die KleineSkulllizenz entsprechend der Fertigkeiten verliehen werden.
3. Große Skull-Lizenz
wird von der Bootsleuteversammlung erteilt und berechtigt zur Benützung der Einer (sofern die Berechtigungder kleinen Skull-Lizenz die Einerbenützung umfasste bzw. diese nachgeholt wurde) bzw. zur selbstständigenFührung der Bootsklassen Doppelzweier bis Fünfer auf der Strecke von Stromkilometer 1933,6 (RV Donauhort)bis Stromkilometer 1965,4 (RV Tulln) stromauf und stromab.
Berechtigt zur Übernahme der Verantwortung bei den fixen Ruderterminen.
Voraussetzungen
- ausübendes Mitglied
- Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
- Schwimmkenntnis und generelle geistige und körperliche Eignung (Nicht-Beeinträchtigung)
- Mindestens eine von unterschiedlichen Bootsleuten begleitete Übungsfahrten in einem Großboot amFuß- Handsteuer auf der für die Lizenz gültigen Strecke sowie zwei zusätzliche begleiteteÜbungsfahrten auf der Strecke zwischen „Normannen“ und
„Greifenstein“ stromauf und stromab.
- Geübtes Anlegen am Floß des RV Pirat und RV Donauhort
- Theoretische und praktische Kenntnis: siehe kleine Skulllizenz plus Kenntnis über stromspezifischeBesonderheiten im erweiterten Heimatgewässer „Donauhort – Tulln “
- Kenntnis der Ruderordnung, der Ruderbefehle (Anhang B), der Notfallregeln – Unterkühlung,Überhitzung (Anhang D)
- Grundkenntnisse zu den Themen: Boote riggern, Knoten- und Schleusenkunde (Übertragen in Greifenstein)
- Theoriefortbildungsgespräch zu a. Kenntnissen mit einem erfahrenen Vertreter aus dem Kreis der Bootsleute
- Besuch einer der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen
- Praktische Prüfung mit 2 Bootsleuten über 12 km, davon mind. 6 stromauf
Bootsfrau/Bootsmann- Lizenz
wird von der Bootsleuteversammlung vergeben und berechtigt zur selbständigen Führung jedesBreitensportboots des Vereins auf dem gesamten ruderbaren Wasserlauf der Donau sowie auf weiterennationalen und internationalen Wasserstraßen, Binnengewässern und Küstengewässern, sofern diesegrundsätzlich für das Rudern geeignet sind.
Voraussetzungen
- ausübendes Mitglied
- Vollendung des achtzehnten Lebensjahres im laufenden Vereinsjahr
- ein Jahr lang aktive Ausübung der großen Skull-Lizenz und Absichtserklärung, die Bootsleutelizenz erwerben zu wollen
- Geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Bootes
- Integrität und Verlässlichkeit
- Umfassende theoretische Kenntnisse zu den Themen:
Satzungen, Ruderordnung, Kommandobegriffe, Gewässerkunde Donau & Seen, Notfallregeln, Verhalten amStrom bei besonderen Umständen, Boote riggern,
Hängerbeladung, Wetterkunde, Bootskunde, Knotenkunde, Schleusenkunde
- 400 km am Steuer eines Großbootes (4-er aufwärts) innerhalb von max. 3 Jahren I Davon mind.200 km stromaufwärts, davon
i mindestens 2 Fahrten am Handsteuer
ii mindestens 50 km am Fußsteuer eines 5ers oder 6ers II in den Gesamt-km müssen enthalten sein
i mindestens 2 Fernfahrten (z.B. Wachau, Melk, Stein, Hainburg)
- Wenn unmittelbar 1 – 1,5 Jahre nach Erhalt der großen Skulllizenz mit der Ausbildung zur Bootsfrau/zum Bootsmann begonnen wird, werden die Ausbildungs-km der Skulllizenz auf die geforderten km angerechnet
- Abhaltung einer theoretischen Prüfung durch Sportwart:in und zwei
Bootsleuten sowie einer praktischen Prüfung durch zwei Bootsleute über mindestens 25 km, wobeimindestens 10 km stromauf zu erfolgen haben. Festlegung der Strecke durch Sportwart:in.
Ruder-und Sportordnung, Anhang C1
Checkliste Ausfahrten Vor dem Rudern
- Entsprechendes Breitensportboot (Aushang im Bootshaus) und Besatzung im EFA eintragen (macht der Bootsverantwortliche)
- Boot tragen: Falls nötig, um Hilfe bitten! Es ist keine Alle Mitglieder sind zur Hilfeleistung fürSchwächere und Unerfahrenere aufgefordert. Boote bitte NIE am (äußeren Ende der) Auslegertragen. Sofern nicht ein Einer allein getragen wird, bitte auch niemals in der Mitte tragen, sondern anBug und Heck.
- Boot aus Halle nehmen: Bitte beim Rausnehmen und Raustragen sehr sorgfältig sein, damit es durchdie Dollen nicht zu Beschädigungen am Bootsrumpf
- Boot auf Bootswagen oder Böcken ablegen und auf Schäden überprüfen. Sollten Schädenvorhanden sein: noch vor Fahrtantritt im EFA eintragen!
- Alle offenen Deckel des Bootes schließen (wenn vorhanden) und die Einstellungen an Rollschienen undStemmbrettern Kann auch am Bootssteg erfolgen.
- Das Boot bitte ohne dass der Rumpf den Steg berührt, ins Wasser Auch aufpassen, dassdas Steuer nicht am Steg anschlägt.
- Ruder tragen: Nicht mehr als ein Paar!
- Ruder korrekt einhängen: zuerst das landseitige Ruder, dann das LandseitigeRuderblätter mit der Wölbung nach oben. Dollenringe zeigen Richtung Heck. Ruderer rudern rechtsrot (d.h. Backbord Ruder mit roter Markierung in der rechten Hand). Wenn die Ruder in derReihenfolge markiert sind, beginnt die niedrige Nummer beim Bug (d.h. der Fuß-Steuerplatz hat dieNr. 1)
- Bitte sämtliche Dinge, die am Steg zurückgelassen werden, am Stegende ablegen, da diese Dinge sonstbeim An- oder Ablegen den Rudern in die Quere kommen können.
- Beim Einsteigen: Leicht wasserseitig neigen, damit die Ruderblätter nicht am Steg
- Nochmals ein Kontrollblick: Zeigen alle Dollen in die richtige Richtung? Sind die Ruder korrekteingehängt?
Was tue ich, wenn mir ein Schaden passiert ist oder ich einen Schaden bemerke?
In beiden Fällen den Schaden unbedingt melden! Ein ungemeldeter Schaden kann dazu führen, dass dasBoot durch die weitere Benutzung einen noch viel größeren Schaden nimmt.
Wie melde ich einen Schaden?
Im EFA beim Austragen des Bootes. Eventuell auch den Zeugwart verständigen, vor allem wenn Du nichtsicher bist, ob das Boot noch fahrtauglich ist. Bitte den Schaden immer so genau wie möglich beschreiben.
Nach dem Rudern
- Anlegen und aussteigen: Wenn das noch nicht ganz klappt, dann andere Rudernde rechtzeitig (alsobevor das Boot in den Steg kracht) um Unterstützung Auch hier, leicht wasserseitig neigen, Ruderwenden und leicht anheben, damit die Wölbung der Blätter nach oben zeigt und nicht am Steg schleift.
- Zuerst das wasserseitige Ruder und dann das landseitige Ruder
- Alle Dollen schließen und die Deckel / Verschlüsse wieder öffnen.
- Falls nötig, überprüfen, ob ein Bootswagen
- Boot vorsichtig, ohne am Steg anzuschlagen, aus dem Wasser Über die Rolle nur die Boote mitKiel aus dem Wasser holen. Keinesfalls ein Boot auf dem Metallsteg ablegen.
- Boot abspritzen und trockenreiben, bei stark verschmutzen Rollschienen diese putzen, noch malkontrollieren ob alle Dollen geschlossen und alle Deckel geöffnet
- Boot und Ruder wieder an ihren Platz Wieder Achtung auf Dollen!
- Böcke Bootswagen verstauen (außer man sieht im EFA, dass noch Boote unterwegs sind).
- Im EFA die Kilometer eintragen und die Fahrt abschließen.
- Als Letzter alle Böcke, Bootwagen verstauen, Tore schließen und Licht
Ein respektvolles und gemeinschaftliches Miteinander pflegen.
Andere Besatzungen nicht unnötig lang beim Ab- und Anlegen blockieren, aber auch allen ausreichend Zeitgeben. Manche sind einfach noch nicht so erfahren und benötigen etwas länger.
Bitte sämtliches Material pfleglich behandeln! Reparaturen sind arbeits- und kostenintensiv und verhindern,dass Anschaffungen getätigt werden können, die allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen.
Viel Spaß und stets eine Handbreit Wasser unter dem Kiel!
Anhang C 2
Kenntnisse Heimatgewässer/Fahrordnung Werftarm
Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrordnung! 1 Ruder-undSportordnung, Anhang D Anhang D
Sicheres Rudern: Notfall, Unterkühlung, Überhitzung
(Auszug aus den FISA Hinweisen und Ratschlägen für sicheres Rudern)
Viele Unfälle geschehen aufgrund von unüberlegten Entscheidungen vor Beginn der Fahrt bzw. vor demVerlassen des Bootshauses. Wetter- und Wasserbedingungen, Tageszeit, Ausrüstung und Aufsicht sind fürein sicheres Rudern zu berücksichtigen.
1. Empfehlungen und Hinweise bei kaltem Wasser
Bei Wassertemperaturen von oder unter 10 °C oder bei widrigen Wetter- und Umfeldbedingungen sollten entsprechende Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen erwogen werden.
Die FISA (und der Vorstand) empfiehlt bei derart niedrigen Wassertemperaturen
- das Rudern im Einer zu unterlassen
- nur mit Schwimmhilfe oder Rettungsweste auf Wasser zu gehen,
- das Mitführen eines Schallsignalgerätes,
- die Ausfahrt nur mit mehr als einem Boot durchzuführen
- die Ausfahrt nur in Begleitung eines Motorbootes, das auch eine ausreichende Anzahl von Schwimmhilfen bzw. Rettungswesten mitführt.
Jugendlichen ist das unbegleitete Rudern bei kaltem Wasser generell untersagt.
1.1 Unterkühlung
Unterkühlung tritt ein, wenn der gesamte Körper auf eine sehr viel niedrigere als die normale Körperkerntemperatur abgekühlt wurde, z. B. unter 35 °C verglichen mit der normalen Körperkerntemperaturvon 37°C. Dies sollte unter allen Umständen vermieden werden.
- „Kleide dich so, dass Du nicht frierst“ – Mehrere Schichten (dünne) Kleidung sind wirksamer als eindickeres Kleidungsstück – („Zwiebeleffekt“). Die äußere Schicht sollte wind- und wasserdicht sein.
- Feuchte Kleidung erhöht erheblich das Risiko für Auskühlung. Unter feucht-nassen Bedingungen kannFunktionskleidung zur Auskühlung beitragen, weil sie durch Feuchte ihre Wärmeisolationseigenschaften Deshalb ist unter solchen Bedingungen Wolle für die Bekleidung vorzuziehen, da sie auch infeuchtem Zustand noch ihre Wärmeisolationseigenschaft behält.
- Trinke keinen Alkohol bei kalten Alkohol beschleunigt den Wärmeverlustgenauso wie er Fehleinschätzungen fördert.
1.2 Wasserunfall
Wenn eine Person ins Wasser gefallen ist, verliert ihr Körper schnell Wärme. Um den Wärmeverlust zureduzieren, sollte die Person die Kleidung anbehalten, mit Ausnahme von schwerer Kleidung und Schuhen, diedie Person herunterziehen könnten. Schwimmen ist mit erhöhtem Wärmeverlust und Verlust von wertvollemZucker in der Muskulatur verbunden. Mit
der Auskühlung wird die Muskulatur schnell steifer und ab 28 °C Körperkerntemperatur ist keine Kontraktionmehr möglich. Die freie Schwimmstrecke ist drastisch eingeschränkt, wenn der Wasserunfall in erschöpftemoder ermüdetem Zustand erfolgt.Deshalb ist generell der Verbleib am Boot oder die Nutzung einerSchwimmhilfe sicherer. Möglichst viele Körperteile sollten über dem Wasser sein, ebenso sollte bei einerKenterung das sofortige Wiedereinstei-gen ins Boot erfolgen. Plötzliches Eintauchen in kaltes Wasser kann eineSchockwirkung auslösen und man sollte Sportler darauf hinweisen, möglichst nicht mit dem Gesichtunterzutauchen.
Folgeerscheinungen können sein:
- Unterbrechung der normalen Atemtätigkeit – Atemstillstand;
- Unfähigkeit schwimmen zu können selbst bei geübten Schwimmer:innen;
- Verwirrung und die Unfähigkeit, auf einfache Anweisungen zu
Bei Unterkühlungen von unter 35 Grad Körperkerntemperatur ist immer ein Notfall gegeben. Im Zweifel mussbeim Kälteunfall immer medizinische Hilfe bzw. ein Notarzt gerufen werden.
1.3 Notfallversorgung bei Unterkühlung
Die folgenden Symptome und Anzeichen bzw. Auffälligkeiten können einzeln oder gleichzeitig auftreten:
- unerwartetes und unvernünftiges Verhalten, möglicherweise begleitet von Klagen über Kälte und Müdigkeit,
- physische und mentale Lethargie mit Unvermögen, Fragen oder Anweisungen zu verstehen,
- undeutliches Sprechen,
- heftiger und unkontrollierter körperlicher und sprachlicher Gewaltausbruch,
- Versagen oder Abnormalität beim Sehen,
- Zuckungen,
- fehlende Kontrolle der Glieder, Gleichgewichtsstörungen und Klagen über Gefühlslosigkeit und Krämpfe,
- allgemeiner Schock mit Blässe und Bläue von Lippen und Hand-oder Fußnägeln,
- langsamer, schwacher Puls, Keuchen und Husten.
Im Stadium I der Hypothermie von 35 – 32 °C Körperkerntemperatur ist die Person wach, aber erregt,Kältezittern ist noch möglich. Im Stadium II von 32 – 28 °C ist die Person inaktiv, das Kältezittern sistiert und erist wenig ansprechbar, darunter kommt es zu Bewusstseinsverlust. Auch nach der Bergung einer länger imWasser befindlichen Person besteht noch für längere Zeit Gefahr. Wichtig ist jeden weiteren Wärmeverlust zuvermeiden, insbesondere weil die Wärmeproduktion in den abgekühlten Muskeln verschlechtert ist oder nichtmehr funktioniert. Deshalb muss die Person vor Regen und Wind geschützt werden. Bis zum Eintreffen vonRettungsdiensten sollte eine Wiederaufwärmung versucht werden im Sinne einer Wärmepackung mit einerWärmeschutzdecke, Wolldecke oder Biwacksack, womit die Person – evtl. auch mit einer zweiten Person zurWärmespende – eingehüllt wird.
Gegebenenfalls können auch warme Getränke gereicht werden, solange der Patient wach ist und schlucken kann.
1.4 Vorgehensweise beim Auffinden einer Person, die gerettet werden muss:
Überprüfung der Eigengefährdung und der Gefährdung des Unfallopfers bei der Rettungsaktion.
Grundprinzip für die Annäherung: Annähern – zuwerfen von Hilfsmitteln – bergen
- Wenn du jemanden siehst, der im Wasser in Schwierigkeiten ist, gehe nicht zu ihm ins Im Notfall istwichtig, dass die rettende Person sich selber nicht gefährdet, sondern
selber sicher bleibt.
- Suche nach Hilfsmitteln, mit denen das Unfallopfer aus dem Wasser gezogen werden kann,
- B. Stock, Seil oder Kleidung.
- Achte auf deinen sicheren Stand, lege dich auf den Boden, um nicht hineingezogen zu
- Wenn du ihn nicht erreichen kannst, wirf dem Unfallopfer ein schwimmfähiges Objekt zu (z. Ball,Plastikflasche), an dem es sich festhalten kann. Hole dann Hilfe.
- Wenn du dich in einem Begleitboot befindest, nähere dich ihm vorsichtig, wenn dies ohne Gefahr machbarist (Schwimmweste tragen!).
Nach erfolgter Rettung des Unfallopfers sofort Hilfe herbeirufen – Notruf.
Ansprechbar?
JA — Warm halten, Rettung verständigen NEIN — Atmung,Puls?
JA — stabile Seitenlage
NEIN — Atemwege frei machen
Wenn die Person nicht zu atmen beginnt — Wiederbelebung Herzdruckmassage (30-mal) gefolgtvon 2 Atemspenden bis Hilfe eintritt
2. Empfehlungen und Hinweise bei heißem Wetter
Die hauptsächlichen Strategien zur Vermeidung von Wärme/Hitze bedingten Krankheiten sind
- Akklimatisierung
- ausreichende Flüssigkeitszufuhr
- Verlegung der körperlichen Betätigung auf kühlere
Intensive körperliche Betätigungen in einer warmen bzw. heißen Umgebung mit begleitendem Flüssigkeitsverlustund mit Erhöhung der Körpertemperatur können führen zu:
Austrocknung – Erschöpfung – Hitzschlag
2.1 Sicherheitsmaßnahme bei Hitze
- Schatten und Gelegenheiten zum Abkühlen
- Trinkwasser und Flüssigkeitszufuhr, auch zum Anfeuchten des Gesichtes, der Kleidung und der Haare
- Kopfbedeckungen: in direktem Sonnenlicht tragen, die mit Wasser benetzt werden sollten.
- Kleidung: Die Kleidung sollte aus Stoffen bestehen, die Hitzestau vermeiden und Schweißverdunstungunterstützen. Es wird helle, locker sitzende Kleidung aus Naturfasern oder Mischgeweben mit gutenAbsorptionseigenschaften empfohlen, die ausreichende Luftzufuhr gewähren.
- Ruhe/Pausen: Schlaf und Ruhe verbessern die Temperaturverträglichkeit.
- UV-Schutz: Kleidung und Sonnenschutzcremes mit UV-Schutz verringern Strahlungsschäden der Haut undreflektieren Dies verringert die Wärmebelastung.
Ruder-und Sportordnung, Anhang E
Anhang E
Nutzung und Raumordnung Kraftkammer
Die Benutzung der Kraftkammer ist ausübenden Mitgliedern, die im laufenden Vereinsjahr das sechzehnteLebensjahr vollenden (Ausnahme: regulärer Trainingsbetrieb) nach entsprechender Einweisung gestattet.
Von Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Kraftraum nur in Begleitung eines Erwachsenen mitBenützungsberechtigung genutzt werden.
Für Jugendliche übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für deren Eignung für den Kraftsportsowie deren Handlungen, insbesondere dafür, dass allen Anordnungen von Erwachsenen, insbesondereSportwart:in und Trainer:innen Folge geleistet wird.
Nach entsprechender Einweisung erhält der Nutzer die Zutrittsberechtigung via Handy App
„Nuki“. Eine Weitergabe des Zutritts ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Personen, die nicht ausübendeMitglieder des Rudervereins Alemannia sind, ist nicht gestattet. Interessierte können 2 x ein kostenlosesSchnuppertraining absolvieren.
Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Nutzungs- und Raumordnung.
Verhalten
- Der Raum darf nur in Trainingskleidung und mit Sportschuhen betreten
- Beschädigungen, Missstände oder Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen sind umgehend einem Vorstandsmitglied zu melden.
3. Verhalten während des Trainings
- Nutzende haben aus Hygienegründen ein Handtuch als Trainingsunterlage zu
- Aus hygienischen Gründen ist es nicht erlaubt, mit nacktem Oberkörper oder barfuß zu trainieren.
4. Verhalten nach dem Training
- Vor dem Verlassen muss der Raum stoßgelüftet Anschließend sind die Fenster wieder zu schließen.
- Alle Gewichte ausnahmslos auf die Ständer zurücklegen!
- Hantelstangen auf die Halterungen legen (1Stk. pro Halterung)
- Licht abdrehen und Tür mittels App wieder verschließen.
- Benutze Geräte mit Desinfektionstüchern abwischen!
- Essen sowie Alkohol Konsum sind im Raum generell Nicht alkoholische Getränke dürfen mitgebracht werden.
